Satzung der Sportgemeinschaft 1946 e.V. Sandbach

 (Vers. 4_2022-04-29)

§ 1 Name und Sitz des Vereins

 (1)   Der Verein führt den Namen „Sportgemeinschaft 1946 e.V. Sandbach “, abgekürzt: SG Sandbach.

 

(2)   Der Verein ist dem Landessportbund Hessen angeschlossen.

 

(3)   Der Sitz des Vereins ist 64747 Breuberg, Stadtteil Sandbach.

 

        (4)   Der Verein ist in dem Vereinsregister beim Amtsgericht Darmstadt unter der Geschäftsnummer VR 70308 eingetragen.

 

 

§ 2 Zweck und Ziel

 

Der vom Idealismus getragene, gemeinnützige Verein erstrebt die körperliche, gesundheitliche und geistige Ertüchtigung aller sporttreibender Personen. Dies soll erreicht werden durch:

 

(1)   Regelmäßige Übungsstunden in allen Sportarten, Austragungen von Wettkämpfen und  öffentlichen Veranstaltungen.

 

(2)   Regelmäßige Gemeinschafts- und Bildungsabende, Besuche kultureller und künstlerischer Einrichtungen.

 

Religiöse und politische Betätigung innerhalb des Vereins ist nicht erlaubt.

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

(1)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des   Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Seine Mitglieder haben nicht Anteil an seinem Vermögen. Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

 

(2)   Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

(3)   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch  unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 4 Abteilungen des Vereins

  Der Verein unterhält Abteilungen.

 

 

§ 5 Mitgliedschaft

        Mitglied kann jede natürliche Person werden. Die Anerkennung der Vereinssatzung ist Voraussetzung für den Beitritt zum Verein.

 

 

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Zugehörigkeit zum Verein ist durch Einzelmitgliedschaft zu erwerben.

(2) Zur Aufnahme ist die Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung erforderlich.

(3) Der Vorstand kann Anträge zur Mitgliedschaft ablehnen.

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge

(1)   Die Mitglieder sind zur Leistung von Beiträgen verpflichtet. Die Mitgliederversammlung legt in einer Beitragsordnung fest, welche Beiträge, Gebühren und Umlagen zu erbringen sind. Diese können finanzielle Beträge und/oder Arbeitsleistungen sein. Aufnahme- und Mahngebühren können erhoben werden.

 

Zur Festlegung der Beitragsordnung ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

 

(2)   Die Beiträge, Gebühren, Umlagen, Aufnahmegebühren und Arbeitsleistungen werden für jede   Abteilung und zugehörige Personenkreise in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung dokumentiert.

 

(3)   Es besteht die Möglichkeit, für Familien und weitere Personenkreise einen vergünstigten Mitgliedsbeitrag zu gewähren. Hierüber entscheidet ebenfalls die Mitgliederversammlung.

 

(4)   Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages, der Gebühren und Umlagen Sorge zu tragen.

 

(5)   Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im Bankeinzugsverfahren mittels Lastschrift eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten eine unwiderrufliche Einzugsermächtigung für die Zeit der Mitgliedschaft zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Ausnahmen sind vom Vorstand zu genehmigen. Es können Mahngebühren erhoben werden.

 

 

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft endet:

 a. durch Tod

b. durch Austritt

c. durch Ausschluss.

 

Der Austritt kann zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist dem Hauptvorstand sechs Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. Die Beitragszahlung endet mit Ablauf des Kalenderjahres.

 

(2)   Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Dies können sein:

·         Verstoß gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vereins, 

·         Einstellung der Beitragszahlung, 

·         unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.

 

Vor Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben.

Die Anrufung der Mitgliederversammlung ist ausgeschlossen.

Die Entscheidung über den Ausschluss ist nicht anfechtbar.

Mit dem Beschluss des Ausschlusses gilt die Mitgliedschaft als beendet.

 

 

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1) Die Mitglieder haben folgende Rechte:

 

a. In Absprache mit dem Vorstand die Benutzung aller Einrichtungen des Vereins.

b. Wahlrecht und das Recht bei Versammlungen Anträge und Vorschläge zu unterbreiten.

 

(2) Die Mitglieder haben folgende Pflichten:

 

a.     Die Vereinssatzung, die Vorstandsbeschlüsse und die Mitgliederversammlungs-

beschlüsse zu beachten. Diese werden auf der Homepage veröffentlicht.

 

b.     Die in der Satzung des Vereins niedergelegten Grundsätze zu fördern und

die übernommenen Ämter gewissenhaft auszuführen.

c.   Mutwillige Beschädigungen und schuldhaften Verlust von Vereinseigentum zu ersetzen.

 

 

§ 10 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

 

(1) der Hauptvorstand

 

(2) die Abteilungsvorstände

 

(3) die Mitgliederversammlung

 

(4) der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstand)

 

 

§ 11 Der Hauptvorstand

 

Der Hauptvorstand setzt sich aus mindestens fünf Mitgliedern (1) bis (5) zusammen.

 

(1) der (die) Vorsitzende

(2) der (die) Stellvertreter(in) des(der) Vorsitzenden

(3) der (die) Kassenwart(in)

(4) der (die) Schriftführer(in)

(5) der (die) Jugendleiter(in)

(6) der (die) Mitgliedsbetreuer(in)

 

Der Hauptvorstand kann Beisitzer in den Vorstand berufen.

 

 

§ 12 Abteilungsvorstände

 

In den einzelnen Abteilungen werden ebenfalls Vorstände, sog. Abteilungsvorstände, gewählt. Diese können aus den ersten vier Mitgliedern (§ 11) bestehen. Alternativ kann sich ein Abteilungsvorstand aus mehreren gewählten gleichberechtigten Ressortleiterinnen bzw. Ressortleitern zusammensetzen. Bei gleichberechtigten Ressortleiterinnen bzw. Ressortleitern regelt die Abteilung in Abstimmung mit dem Vereinsvorstand die Zusammenarbeit in einer Geschäftsordnung. Je nach Bedarf können in die einzelnen Vorstände der Abteilungen weitere Mitglieder (z.B. Jugendleiterinnen bzw.  Jugendleiter etc.) gewählt werden. Die Abteilungsvorstände erledigen die laufenden Geschäfte in den Abteilungen. Laufende Geschäfte sind ständig wiederkehrende Geschäfte. Diese werden in der Geschäftsordnung (§ 13 (5)) festgelegt. Andere Geschäfte bedürfen ausdrücklich der Zustimmung des Hauptvorstandes.

 

§ 13 Erweiterter Vorstand (Gesamtvorstand)

 

Der Gesamtvorstand besteht aus dem Hauptvorstand in seiner
Gesamtheit, sowie den Vorsitzenden bzw. Vertreterinnen oder Vertretern der
Abteilungsvorstände.

 

(1)   Der Gesamtvorstand hat die Aufgabe, dem Hauptvorstand in separaten Sitzungen die zur

Koordination des Gesamtvereins nötigen Informationen aus den Abteilungen zu liefern und durch Beratung und Abstimmung zu Ergebnissen zu führen, die den Gesamtinteressen des Vereins gerecht werden.

 

(2)   Die Abteilungsvorstände haben in diesem Organ die Möglichkeit, abteilungsübergreifend informiert zu werden. Sie haben ferner das Recht Anträge, die ihre Abteilung bzw. die Realisierung ihrer Abteilungsziele betreffen, zu stellen und zur Abstimmung zu bringen.

 

(3)   Der Gesamtvorstand stimmt mit einfacher Stimmenmehrheit ab. Bei Stimmengleichheit

entscheidet der/die Vorsitzende des Hauptvorstandes.

 

(4)   Der Hauptvorstand kann eine Geschäftsordnung verabschieden, die die Satzung ergänzt. Diese regelt die Arbeiten des Hauptvorstands, der Abteilungsvorstände und des erweiterten Vorstands.

 

§ 14 Wahl der Vorstände

 

(1)   Alle Vorstände werden auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

 

(2)   Vorsitzende können nicht zugleich Kassenwart sein.

 

(3)   Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so muss eine Ersatzwahl vorgenommen werden. Eine kommissarische Besetzung des Amtes bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ist zulässig.

 

(4)   Alle Vorstandsmitglieder dürfen nur ehrenamtlich tätig sein und für ihre Arbeitsleistung keine

Entschädigung erhalten.

 

(5)   Eine Abberufung des Vorstandes bzw. eines Vorstandsmitgliedes erfolgt durch die Mitglieder-versammlung. Hierzu muss ein wichtiger Grund vorliegen. Dies ist der Fall, wenn insbesondere eine grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung vorliegt.

 

 

§ 15 Vorstand im Sinne des BGB

 

Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 26) sind der(die) Vorsitzende und sein (ihr/e) Stellvertreter/in des Hauptvorstandes. Der (Die) Vorsitzende und der (die) stellvertretende Vorsitzende sind allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der (die) Stellvertreter(in) den (die) Vorsitzende(n), wenn diese(r) verhindert ist.

 

 

§ 16 Erweiterte Vertretungsbefugnis

 

Der (Die) Vorsitzende der Abteilungsvorstände hat ebenfalls Vertretungsbefugnis bezüglich der laufenden Geschäfte seiner (ihrer) Abteilung. Im Falle seiner (ihrer) Verhinderung vertritt ihn (sie) sein(e) (ihr/e) Stellvertreter(in). Laufende Geschäfte sind ständig wiederkehrende Geschäfte. Andere Geschäfte bedürfen ausdrücklich der Zustimmung des Hauptvorstandes.

 

 

§ 17 Berichterstattung

 

Der (Die) Vorsitzende der Abteilungen oder ein von ihm (ihr) Beauftragte(r) hat bei der Mitgliederversammlung einen umfassenden Bericht über die Tätigkeit der Abteilungen im abgelaufenen Geschäftsjahr zu geben.

 

 

§ 18 Kassenführung

 

Der Verein führt durch den (die) Kassenwart(in) des Hauptvorstandes eine Hauptkasse. Den einzelnen Abteilungen wird gestattet, durch die jeweiligen Abteilungskassenwarte(innen) eine eigene Abteilungskasse zu führen. Bei der Kassenführung sind die §§ 2 und 3 dieser Satzung zu beachten.

 

 

§ 19 Mitgliederversammlung

 

(1)   Im Jahr soll mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Diese hat das

 oberste Entscheidungsrecht in allen Angelegenheiten des Vereins. Sie setzt sich aus allen stimmberechtigten Mitgliedern zusammen. Nicht stimmberechtigte Mitglieder können an der Mitgliederversammlung als Zuhörer teilnehmen.

Die Befugnisse der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

 

a.     Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Hauptvorstandes und der einzelnen   Abteilungsvorstände.

 

b.     Entlastung des Vorstandes

 

c.     Entscheidungen über die eingegangenen Anträge.

 

d.     Wahl dreier Kassenprüfer/innen, die nicht einem der Vorstände angehören dürfen, von denen mindestens zwei die Hauptkasse und soweit vorhanden, die Abteilungskassen prüfen.

 

e.     Festsetzung der Vereinsbeiträge, Sonderumlagen und Aufnahmegebühren.

 

f.       Satzungsänderungen.

 

(2)   Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem (der) Vorsitzenden und dem (der) Schriftführer(in) unterzeichnet sein muss.

 

(3)   Die Einberufung der Mitgliederversammlung geschieht durch den Vorstand durch öffentliche

Bekanntmachung in dem amtlichen Bekanntmachungsorgan der Stadt Breuberg, Breuberger Stadtanzeiger, sowie durch Aushang an der vereinseigenen Bekanntmachungstafel am SG Vereinsheim in Breuberg, Schwimmbadstr. 36.

 

Diese Bekanntmachung muss mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung veröffentlicht werden. Die vorgesehene Tagesordnung ist hierbei bekannt zu geben. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist jederzeit beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über die Abberufung und Neuwahl des Vorstandes.

 

 

§ 20 Schriftführer

 

(1)   Der (Die) Schriftführer(in) überwacht den gesamten Schriftverkehr des Vereins, Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen werden durch ihn (sie) protokollarisch erfasst.

 

            (2) § 20 (1) gilt auch für die Schriftführer(innen) der Abteilungen.

 

 

§ 21 Kassenwart

 

(1)   Dem (Der) Kassenwart(in) sind alle dem Verein gehörenden Gelder und Vermögenswerte

anvertraut. Er (Sie) führt die Erhebung der fälligen Beitragsgelder durch. Wenn ein(e) Mit-gliedsbetreuer(in) im Vorstand tätig ist, wird diese Erhebung von ihm (ihr) ausgeführt. Dem (Der) Kassenwart(in) obliegt der gesamte Zahlungsverkehr des Vereins. Er (Sie) ist für die Buchung aller Einnahmen und Ausgaben verantwortlich. Bei jeder Mitgliederversammlung gibt er (sie) einen umfassenden Bericht mit Rechnungsabschluss über das abgelaufene Geschäftsjahr.

(2) § 21 (1) gilt auch für den (die) Kassenwart(in) der einzelnen Abteilungen.

 

 

§ 22 Personenwahlen

 

Personenwahlen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder durchgeführt. Die Personenwahl muss geheim erfolgen, wenn dies einer der Kandidaten beantragt oder mindestens fünf der anwesenden Mitglieder wünschen.

 

Stimmberechtigt und wählbar ist jedes Vereinsmitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Das Stimmrecht des gesetzlichen Vertreters für geschäftsunfähige oder beschränkt geschäftsfähige Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

 

§ 23 Abstimmungen

 

Bei sonstigen Abstimmungen gilt § 22 der Satzung entsprechend, sofern das Gesetz oder die Satzung nicht entgegenstehen. Soll eine Abstimmung geheim erfolgen, müssen dies mindestens fünf der anwesenden Mitglieder beantragen oder der Versammlungsleiter bestimmen.

 

 

§ 24 Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

(1)   Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

 

(2)   Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn ein Viertel der Mitglieder einen schriftlich begründeten Antrag stellen.

 

(3)   Für die Einberufung und Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten  §§ 19, 22 und 23 der Satzung entsprechend.

 

 

 

§ 25 Mitgliederversammlung der einzelnen Abteilungen

 

Für Mitgliederversammlungen der einzelnen Abteilungen gelten die §§ 19, 22, 23, 24 der Satzung entsprechend.

 

 

§ 26 Vorstandssitzungen

 

(1)   Der (Die) Vorsitzende ist berechtigt, je nach Bedarf eine Vorstandssitzung einzuberufen. Die Abteilungsvorsitzenden können zu den Vorstandssitzungen als beratende Mitglieder eingeladen werden, bzw. ihnen ist in geeigneter Weise der Inhalt der Beschlüsse des Hauptvorstandes mitzuteilen.

 

(2)   Die Einladung zur Vorstandssitzung ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, mindestens drei Tage vor der Sitzung, den betreffenden Mitgliedern zuzustellen.

 

(3) § 26 (1) Satz 1 der Satzung gilt für den Abteilungsvorsitzenden entsprechend.

 

 

§ 27 Ehrungen

 

Vom Vorstand werden Ehrungen zu folgenden Anlässen ausgesprochen:

 

25 jährige Mitgliedschaft

40 jährige Mitgliedschaft

50 jährige Mitgliedschaft

60 jährige Mitgliedschaft

70 jährige Mitgliedschaft

75 jährige Mitgliedschaft

 

Langjährige Mitglieder, die sich um den Verein oder den Sport im Allgemeinen besondere Verdienste erworben haben, können die Ehrenmitgliedschaft erhalten, jedoch nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres. Die Erteilung der Ehrenmitgliedschaft bedarf eines Beschlusses des Vorstands. Die Ehrenmitglieder behalten die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Die Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages befreit. Von der Ernennung zum Ehrenmitglied macht der Vorstand der ernannten Person Mitteilung und stellt ihr hierüber eine Urkunde aus.

 

§ 28 Datenschutz im Verein

(1)   Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.

 

(2)   Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

 

a.     Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;

 

b.     Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;

 

c.     Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder        

deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;

 

d.     Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

 

(3)  Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.

 

Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

 

§ 29 Satzungsänderungen

 

Anträge auf Änderung der Vereinssatzung können vom Vorstand oder von mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder gestellt werden. Einem Antrag ist stattzugeben, wenn in der Mit-gliederversammlung zwei Drittel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder dafür stimmen.

 

 

§ 30 Auflösung einer Abteilung

 

Für die Auflösung einer einzelnen Abteilung gilt § 30 der Satzung entsprechend. Das Vermögen fällt, nach Begleichung aller Verbindlichkeiten, der Hauptkasse des Vereins zu.

 

 

§ 31 Auflösung des Vereins

 

(1)   Über die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereinszwecks kann nur eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung beschließen.

 

(2)   Diese muss einberufen werden, wenn der Vorstand oder ein Viertel der stimmberechtigten

Mitglieder dies beantragt.

 

(3)   Der Antrag muss schriftlich begründet sein.

 

(4)   Dem Antrag muss stattgegeben werden, wenn mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder den Antrag befürworten. Zuvor sind alle Verbindlichkeiten des Vereins zu erfüllen.

 

(5)   Diese Mitgliederversammlung ist entsprechend den §§ 19, 22, 23 der Satzung durchzuführen.

 

(6)   Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das

Vermögen des Vereins an die Stadt Breuberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

 

§ 32 Gerichtsstand

 

Für Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist das Gericht zuständig, in deren Bereich der Verein seinen Sitz hat.

 

 

§ 33 Schlussvorschriften

 

Der Hauptvorstand wird ermächtigt, eine Geschäftsordnung zur Ausführung einzelner Satzungsbestimmungen zu erlassen.

Vorstehende Satzung der Sportgemeinschaft 1946 e. V. Sandbach wurde in der erweiterten Vorstandssitzung am 09.03.2022 beraten und durch die Mitgliederversammlung am 29.04.2022 beschlossen. Sie tritt an die Stelle der Satzung der SG Sandbach vom 09.07.2019.

 

 

Breuberg, den 29.04.2022


 

Hans-Jürgen Schmidt                                                   Gerhard Bohländer                                                        

Vorsitzender                                                                Stellvertreter des Vorsitzenden