„Der Schutz der Kinder und Jugendlichen ist uns wichtig!“

 

 

Der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt und Übergriffen ist unserem Verein sehr wichtig. Neben dem Kindeswohl gehört aber auch der Schutz von ehrenamtlichen Mitarbeitern /-innen und Übungsleitern /-innen vor falschen Verdächtigungen. Falsche Verdächtigungen müssen wir auf jeden Fall verhindern, denn sie sind eine extreme Belastung für die Betroffenen!

Für unsere Übungsleiter gelten der Ehrenkodex und die Regeln. Beides sind ein wichtiges Bindeglied zwischen Verein und den Kindern bzw. Jugendlichen.

Ihnen ist durch die Vereinsverantwortlichen zu vermitteln, dass das Abhängigkeitsverhältnis zwischen Übungsleitern und betreuten Kindern möglichst offen gestaltet wird. Entsprechende Rahmenbedingungen sollen eingehalten werden, damit Eltern sicher sein können, dass Kinderschutz in der SG Sandbach bewusst und aktiv betrieben wird. Wir alle müssen mit dem Thema sensibel umgehen, damit Tätern keine Chance gegeben wird.

In Verdachtsfällen kontaktieren: 


1.     Ein Vereinsvorstandsmitglied der SG Sandbach

2.     Alternativ:  Die Sportjugend Hessen, Frau Angelika Riebler:
        ARibler@sportjugend-hessen.de
        Tel.: 069-6789401
        https://www.sportjugend-hessen.de/gesellschaft/kindeswohl/

 

A.                 Verhaltenskodex zum Kindeswohl

Als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter der SG Sandbach haben wir auch mit Kindern und Jugendlichen zu tun. Der folgende Verhaltenskodex (A) und die Regeln (B) sind der zentrale Rahmen dieser Tätigkeit.

1. In der Kinder- und Jugendarbeit übernehmen wir Verantwortung für das Wohl der uns anvertrauten Kinder und Jugendlichen. Dazu gehört der Schutz der jungen Menschen vor Vernachlässigung, Misshandlung und sexueller Gewalt sowie vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen und vor Diskriminierungen aller Art.

2. Kinder- und Jugendarbeit im Sport lebt von der vertrauensvollen Zusammenarbeit miteinander. In unserer Rolle als Führungskräfte haben wir eine besondere Autoritäts- und Vertrauensstellung. Wir stellen sicher, dass wir diese nicht zum Schaden der uns  anvertrauten Kinder und Jugendlichen ausnutzen werden.

Ebenso achten wir die Persönlichkeitsrechte (z.B. Recht am eigenen Bild) jedes Einzelnen und halten beim Umgang mit personenbezogenen Daten die Daten-schutzbestimmungen ein.

3. Unsere Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ist von Respekt, Wertschätzung und Vertrauen geprägt.
Dem persönlichen Empfinden der uns anvertrauten Kinder und Jugendlichen geben wir Vorrang vor unseren persönlichen sportlichen Zielen.

4. Wir achten auf einen fairen und respektvollen Umgang der Kinder und Jugendlichen untereinander und tolerieren Mobbing nicht: Z.B. Verbreitung von Gerüchten, Drohungen und Beschimpfungen.

5. Wir werden dafür Sorge tragen, dass die Regeln der jeweiligen Sportart eingehalten werden. Wir verpflichten uns, eine positive und aktive Vorbildfunktion im Kampf gegen Doping sowie jegliche Art von Leistungsmanipulation zu übernehmen und Suchtgefahren vorzubeugen: Medikamenten-, Nikotin- und Alkoholmissbrauch.

6. In vielen Sportarten spielt der direkte, enge Körperkontakt eine große Rolle und ist bei vielen Übungen unabdingbar. Wir nehmen die individuellen Grenzempfindungen von Kindern und Jugendlichen ernst und achten darauf, dass auch Kinder und Jugendliche untereinander diese Grenzen respektieren. Dabei lassen wir Sicherheits- und Gesundheitsaspekte nicht außer Acht.

7. Wir beziehen gegen sexistisches, diskriminierendes, rassistisches, antidemokratisches und gewalttätiges verbales und nonverbales Verhalten aktiv Stellung. Abwertendes Verhalten wird von uns benannt und nicht toleriert; wir intervenieren dagegen aktiv.

8. Im Konflikt- oder Verdachtsfall ziehen wir professionelle, fachliche Unterstützung und Hilfe hinzu und informieren Ansprechpartner bei der Sportjugend Hessen, beim Landessportbund Hessen e.V. oder bei der SG Sandbach.
Der Schutz der Kinder und Jugendlichen steht dabei an erster Stelle.

 

 

B.                 Regeln zum Kindeswohl

Dies dienen sowohl dem Schutz von Kindern und Jugendlichen als auch dem Schutz von Übungsleitern und /-innen vor einem falschen Verdacht.

1. Keine Einzeltrainings ohne Kontroll- und Zugangsmöglichkeit für Dritte:
Bei geplanten Einzeltrainings wird möglichst immer das „Sechs-Augen Prinzip“ und/oder das „Prinzip der offenen Tür“ eingehalten. D. h. wenn ein/e Trainer/-in Einzeltraining für erforderlich hält, muss eine weitere Person anwesend sein. Ist dies nicht möglich, sind alle Türen bis zur Eingangstür offen zu lassen.

2. Keine Privatgeschenke an Kinder:
Auch bei besonderen Erfolgen von einzelnen Kindern bzw. Jugendlichen werden keine Vergünstigungen gewährt oder Geschenke gemacht, die nicht mit mindestens einem weiteren Übungsleiter /-in abgesprochen sind.

3. Einzelne Kinder werden nicht in den Privatbereich mitgenommen:
Einzelne Kinder und Jugendliche werden nicht in den Privatbereich des Übungsleiters / der Übungsleiterin (Wohnung, Haus, Garten, Boot, Hütte usw.) mitgenommen. Kinder und Jugendliche übernachten nicht im Privatbereich der betreuenden Personen.

4. Kein Duschen bzw. Übernachten alleine mit einzelnen Kindern:
Es wird nicht alleine mit einzelnen Kindern und Jugendlichen geduscht (ggf. als letzte Person die Dusche nutzen). Es wird auch nicht alleine mit einzelnen Kindern und Jugendlichen übernachtet. Übernachtungen gemeinsam mit Gruppen von Kindern und Jugendlichen, z. B. im Rahmen von Sportfesten, Freizeiten oder vergleichbaren Veranstaltungen sind möglich. Umkleidekabinen werden erst nach Anklopfen und Rückmeldung betreten.

5. Keine Geheimnisse mit Kindern:
Es werden keine „Geheimnisse“ mit einzelnen Kindern und Jugendlichen geteilt, auch nicht in Chats, per E-Mail-Verkehr oder anderen Formen digitaler Kommunikation. Absprachen und jegliche Art von Kommunikation können öffentlich gemacht werden.

6. Keine körperlichen Kontakte gegen den Willen von Kindern:
Körperliche Kontakte zu Kindern und Jugendlichen (Techniktraining, Kontrolle, Ermunterung, Trost oder Gratulation) müssen von diesen gewollt sein und dürfen das pädagogisch sinnvolle Maß nicht überschreiten.

7. Transparenz im Handeln:
Wird von einer der Schutzvereinbarungen aus guten Gründen abgewichen, ist dies mit mindestens einem weiteren Verantwortlichen abzusprechen. Erforderlich ist das beidseitige Einvernehmen über das sinnvolle und nötige Abweichen von der vereinbarten Schutzvereinbarung.

                                                                                                  Vers. 2021-12-22